Aktueller Vorstand

Vorsitzender: Frank Sygusch
Schriftführerin: Jutta Spies
Kassenwartin: Caroline Morel
Beisitzer: Dorothea Gundlach, Marianne Welteke, Lars Bordeaux

Ehemalige Vorsitzende

1976 – 1980: Prof. Dr. Adolf Hampel
1980 – 1983: Uta Otto
1983 – 1992: Anneliese Schuler
1992 – 1994: Ulrich Stiehl
1994 – 1996: Gernot Kalk
1996 – 1997: Dr. Almut Traupe
1997 – 1999: Prof. Dr. Adolf Hampel
1999 – 2003: Dr. Wilfried Lamparter
2003 – 2006: Christoph Fellner von Feldegg
2006 – 2010: Michael Groth
2011 – 2013: Jens Müller
2013 – 2018: Dorle Gundlach
2018 – 2020: Rudolf Welter
2020 – 2021: Jutta Spies
2021 – heute Frank Sygusch

Satzung

§1 Name und Sitz

Der Freundeskreis Schloss Hungen e.V. mit Sitz in Hungen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Denkmalspflege und die Kunst- und Kulturpflege.

§2 Zweck

Gemäß dem Satzungszweck stellt sich der Freundeskreis Schloss Hungen folgende Aufgaben:

  1. die Gestaltung und Erhaltung von denkmalspflegerisch wichtigen Teilen der Außenfassaden und der Außenanlagen des Schlosses Hungen, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind, zu fördern.
  2. kulturelle Veranstaltungen durchzuführen, die geeignet sind, die mit dem Schloss Hungen zusammenhängenden Traditionen zu pflegen und die kulturelle Bedeutung des Schlosses Hungen wiederzubeleben.
  3. das Anliegen der Denkmalpflege im Bereich der Stadt Hungen zu vertreten und sich dafür einzusetzen, daß sowohl bei einzelnen Bauvorhaben wie bei Planungen auf wertvolle alte Bausubstanz angemessen Rücksicht genommen wird und das typische, historisch gewachsene Ortsbild in Hungen mit seinen Ortsteilen erhalten und ansehnlich gestaltet wird.
§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

Mitglieder können einzelne Personen oder Personengemeinschaften werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch schriftliche Mitteilung entscheidet. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird zum 31.12. des laufenden Jahres wirksam. Über den Ausschluss entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen unter Angabe der Gründe.

§5 Beiträge

Über die Höhe der Beiträge entscheidet die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.

§6 Organe und Einrichtungen

Organe des Freundeskreises sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und 2 Beisitzern. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der Schriftführer. Jeder von ihnen kann den Verein alleine vertreten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§8 Mitgliederversammlung

Die einmal jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

§9 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§10 Auflösung

Die Auflösung kann nur durch eine besondere, zu diesem Zwecke mit einer Frist von einem Monat einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie können auch im Falle der Auflösung oder des Ausscheidens keine Rechte geltend machen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hungen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Hungen, den 14.6.1980

Anschrift & Bankverbindung

Freundeskreis Schloss Hungen e.V.
Schloss
35410 Hungen

Sparkasse Hungen-Laubach,
IBAN: DE28 5135 2227 0001 0160 54

Beitritt

Wir freuen uns über jedes neue Mitglied! Wenn Sie dem Freundeskreis Schloss Hungen e.V. beitreten wollen füllen Sie bitte die hier herunterladbare Beitrittserklärung aus, unterschreiben diese eigenhändig und lassen sie uns auf dem Postweg zukommen. Der Beitritt über ein Online-Formular ist leider nicht möglich, da wir Ihre rechtsgültige Unterschrift benötigen.