Satzung
§1 Name und Sitz
Der Freundeskreis Schloss Hungen e.V. mit Sitz in Hungen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Denkmalspflege und die Kunst- und Kulturpflege.
§2 Zweck
Gemäß dem Satzungszweck stellt sich der Freundeskreis Schloss Hungen folgende Aufgaben:
- die Gestaltung und Erhaltung von denkmalspflegerisch wichtigen Teilen der Außenfassaden und der Außenanlagen des Schlosses Hungen, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind, zu fördern.
- kulturelle Veranstaltungen durchzuführen, die geeignet sind, die mit dem Schloss Hungen zusammenhängenden Traditionen zu pflegen und die kulturelle Bedeutung des Schlosses Hungen wiederzubeleben.
- das Anliegen der Denkmalpflege im Bereich der Stadt Hungen zu vertreten und sich dafür einzusetzen, daß sowohl bei einzelnen Bauvorhaben wie bei Planungen auf wertvolle alte Bausubstanz angemessen Rücksicht genommen wird und das typische, historisch gewachsene Ortsbild in Hungen mit seinen Ortsteilen erhalten und ansehnlich gestaltet wird.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Mitglieder können einzelne Personen oder Personengemeinschaften werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch schriftliche Mitteilung entscheidet. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird zum 31.12. des laufenden Jahres wirksam. Über den Ausschluss entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen unter Angabe der Gründe.
§5 Beiträge
Über die Höhe der Beiträge entscheidet die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.
§6 Organe und Einrichtungen
Organe des Freundeskreises sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und 2 Beisitzern. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der Schriftführer. Jeder von ihnen kann den Verein alleine vertreten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die Geschäfte ehrenamtlich.
§8 Mitgliederversammlung
Die einmal jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
§9 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§10 Auflösung
Die Auflösung kann nur durch eine besondere, zu diesem Zwecke mit einer Frist von einem Monat einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie können auch im Falle der Auflösung oder des Ausscheidens keine Rechte geltend machen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hungen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Hungen, den 14.6.1980